Jeder Vorgang einzeln
Jeder Verkauf wird einzeln aufgezeichnet, mit Betrag, Zeitpunkt, Artikel, Steuersatz und Zahlungsart. Eine Tagessumme allein genügt nicht.
Die GoBD gelten nicht nur für große Unternehmen, sondern für jeden Betrieb mit Aufzeichnungspflichten: vom Imbiss bis zum Filialbetrieb. Sie sind der Maßstab, an dem jede Kasse in der Prüfung gemessen wird. Hier steht, was dahintersteckt, worauf Prüfer zuerst schauen und welche Arbeit Ihnen ein passendes System abnimmt.
Kasse unverbindlich anfragenDie GoBD beschreiben, wie Aufzeichnungen entstehen, gespeichert und geprüft werden. Für die Kasse lassen sie sich auf drei Punkte zuspitzen.
Jeder Verkauf wird einzeln aufgezeichnet, mit Betrag, Zeitpunkt, Artikel, Steuersatz und Zahlungsart. Eine Tagessumme allein genügt nicht.
Eine einmal erfasste Buchung darf nicht spurlos verschwinden. Korrekturen sind erlaubt, müssen aber als Korrektur erkennbar bleiben.
Ein Dritter muss die Aufzeichnungen in angemessener Zeit nachvollziehen können. Dafür braucht es Daten, Dokumentation und einen Export.
Die Finanzverwaltung nennt die Anforderungen an Bücher und Aufzeichnungen abstrakt. Für den Kassenalltag bedeuten sie das hier.
Diese Übersicht ersetzt keine steuerliche Beratung. Für Ihren Betrieb bleibt Ihr Steuerbüro zuständig.
Vom einzelnen Bon bis zur Tagessumme und zurück muss jeder Schritt nachvollziehbar sein, ohne dass jemand mündlich erklärt, wie es gemeint war.
Alle Geschäftsvorfälle gehören lückenlos in die Aufzeichnung, auch Gutscheine, Retouren, Personalverzehr und Trinkgeld über die Kasse.
Beträge, Steuersätze und Zahlungsarten müssen stimmen. Ein Verkauf per Karte gehört nicht in den Barbestand.
Bargeschäfte werden täglich festgehalten. Was erst am Monatsende aus Notizen rekonstruiert wird, gilt als nicht zeitgerecht.
Die Aufzeichnungen folgen einer erkennbaren Systematik: fortlaufende Nummern, klare Bezeichnungen, saubere Trennung der Zahlungsarten.
Änderungen und Stornos werden protokolliert. Das Protokoll gehört zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.
Die meisten Beanstandungen entstehen nicht aus bösem Willen, sondern weil im Alltag niemand daran gedacht hat.
Bei erheblichen Mängeln kann das Finanzamt Umsätze hinzuschätzen. Was im Einzelfall droht, klärt Ihr Steuerbüro.
Der Unterschied zwischen einem passenden System und einer improvisierten Lösung zeigt sich nicht beim Kauf, sondern in der Prüfung.
Einzelaufzeichnung, Zahlungsarten und Stornoprotokoll entstehen im laufenden Betrieb, ohne dass jemand daran denken muss.
Ein System mit sauberem DSFinV-K-Export liefert dem Prüfer die Daten in der geforderten Form, statt tagelanger Sucherei.
Anbieter mit ordentlicher Verfahrensdokumentation und Programmierprotokollen ersparen Ihnen genau die Unterlagen, die sonst fehlen.
Welche Systeme das leisten, hängt vom Anbieter und Ihrer Betriebsart ab. Wir sehen uns gemeinsam an, was zu Ihren Abläufen passt, und prüfen die Lösungen mehrerer Anbieter. Mehr zur technischen Sicherheitseinrichtung und zur Erfassung von Kartenzahlungen.
Ja. Sie hängen nicht an der Betriebsgröße, sondern an der Aufzeichnungspflicht. Auch ein Imbiss mit einer Kasse muss Einzelaufzeichnung, Unveränderbarkeit und Aufbewahrung einhalten.
Ja, eine Pflicht zur elektronischen Kasse gibt es in Deutschland nicht. Der Aufwand verschiebt sich dann auf Sie: ein täglicher Kassenbericht mit Zählprotokoll, lückenlose Belege und eine belastbare Dokumentation. Die Einzelaufzeichnung entfällt dabei nur beim Barverkauf von Waren an viele unbekannte Kunden; sobald eine elektronische Kasse im Einsatz ist, gilt sie ohne Ausnahme.
Je nach Unterlage acht bis zehn Jahre, und zwar in der Form, in der sie entstanden sind: digitale Daten digital und maschinell auswertbar. Ein Ausdruck ersetzt die Datei nicht. Die Frist für Ihren Fall klärt Ihr Steuerbüro.
Eine Beschreibung, wie in Ihrem Betrieb kassiert und aufgezeichnet wird: eingesetzte Geräte und Software, Einstellungen und deren Änderungen, Abläufe bei Storno und Tagesabschluss, Zuständigkeiten. Sie gehört zu den Unterlagen, nach denen bei einer Prüfung als Erstes gefragt wird.
Prüfer können ohne Ankündigung während der Geschäftszeit erscheinen, einen Kassensturz verlangen und die Daten der Kasse einsehen. Wer Export und Dokumentation griffbereit hat, muss in dieser Situation nichts zusammensuchen.